In der Rechtsprechung wurde festgelegt, dass eine Abrechnung i. S. v. § 259 BGB bestimmte Mindestangaben enthalten muss. Kerngedanke ist hierbei immer, dass eine Betriebskostenabrechnung für einen Laien nachvollziehbar sein soll. Hinweis: Fehlen Informationen zu Gesamtkosten, Gesamt- oder Einzelverteiler, werden Nutzungszeiträume nicht korrekt berücksichtigt oder keine Angaben zu den Vorauszahlungen gemacht, kann dies einen formellen Fehler darstellen, wodurch der Vermieter keine Nachforderung geltend machen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Verteilung der Kosten und somit der Rechenweg seitens des Mieters nicht mehr nachvollzogen werden kann.